Soziale Verantwortung

Die SHG-Gruppe ist sich ihrer Verantwortung für Mensch und Umwelt bewusst und nimmt diese sehr ernst. Nach unserer Überzeugung sind wirtschaftlicher Erfolg und die Verpflichtung zu verantwortungsvollem Handeln untrennbar miteinander verbunden. Diese Verpflichtung gilt nicht nur gegenüber unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sondern gegenüber der gesamten Gesellschaft und der Umwelt. Der geschäftliche Erfolg und die Reputation des Unternehmens beruhen auf den Grundsätzen des fairen Miteinanders und des ethisch einwandfreien Verhaltens unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die SHG Gruppe ist bestrebt, ihre Geschäftsaktivitäten nach den höchsten ethischen Standards auszuüben, und erwartet von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass sie mit ethischen Fragen sensibel umgehen und bedenken, welche Folgen ihr Handeln für das Unternehmen, seine Reputation, seine Geschäftsbeziehungen und seine Beziehungen zur Öffentlichkeit haben kann. Es liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Mitarbeiterin und jedes einzelnen Mitarbeiters, die in diesem Dokument festgelegten Richtlinien zu befolgen. Wer unserer Geschäftsethik zuwiderhandelt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Ausspruch einer Kündigung rechnen. Es obliegt in erster Linie jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter selbst, auf der Grundlage hoher ethischer und moralischer Grundsätze in erster Linie eigenverantwortlich zu beurteilen, welches Verhalten akzeptabel ist. Zur Orientierung dienen die folgenden Grundsätze: 

  • Interessenkonflikte sind zu vermeiden.
  • Ressourcen, Vermögensteile oder vertrauliche Informationen dürfen nicht für persönliche Zwecke verwendet werden.
  • Vermutete Verstöße gegen ethische Grundsätze oder Rechtsvorschriften sind dem direkten Vorgesetzten oder einer anderen 8 Führungskraft des Unternehmens zu melden. Falls sich Situationen ergeben sollten, in denen es für Sie schwierig erscheint, geeignete oder angemessene Maßnahmen zu ergreifen, sollten Sie die Angelegenheit offen mit Ihrer direkten Vorgesetzten oder Ihrem direkten Vorgesetzen besprechen. Das Vertuschen und jedes Unterlassen der Meldung einer solchen Situation werten wir als nicht zu akzeptierendes Verhalten.
  • Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Kooperation verpflichtet, wenn die Einhaltung von ethischen Grundsätzen und Rechtsvorschriften überprüft wird.
  • Aufgedeckte unethische Geschäftspraktiken sind zu korrigieren und der Unternehmensleitung zu melden.

Menschenrechte

Die Einhaltung international anerkannter Normen für Arbeit und Menschenrechte, die in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und/oder den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen festgelegt sind, ist für unser Unternehmen von großer Wichtigkeit. Daher gelten diesbezüglich folgende Grundsätze: 

  • Wir sind ein Unternehmen, das Chancengleichheit und Gleichbehandlung fördert und die Würde, die Vielfalt und die Individualrechte seiner Beschäftigten und Dritter respektiert, mit denen wir Geschäftsbeziehungen pflegen. Unser Ziel ist es, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Diskriminierung, Mobbing und Belästigungen jeder Art ist.
  • Wir verurteilen Zwangsarbeit, Kinderarbeit und jegliche Form von Ausbeutung oder Diskriminierung und halten uns streng an geltendes Recht.
  • Die Ausbeutung von Kindern und Arbeitskräften wird von uns nicht geduldet. 

Wir erwarten von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beratern, Vertragspartnern, Lieferanten und Geschäftspartnern, mit denen wir Geschäftsbeziehungen pflegen, dass sie diesen Standards ebenfalls entsprechen.

Kinderarbeit

Das Bestreben der SHG-Gruppe, die Menschenrechte zu achten und zu schützen, schließt insbesondere auch die Rechte von Kindern ein. Die SHG -Gruppe erkennt an, dass jedes Kind unter anderem das Recht auf gesunde und sichere Lebensbedingungen, auf Schuldbildung, auf Spiel und Freizeit, auf einen angemessenen Lebensstandard und auf Schutz vor Missbrauch und Leid hat. Auch wenn das Risiko, dass es in unserem Marktsegment, bei unseren Kunden und entlang unserer Lieferketten zu Kinderarbeit kommt, generell als eher gering eingestuft wird, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die SHG-Gruppe Kinderarbeit nicht duldet. Daher gelten folgende Grundsätze: 

  • Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den relevanten Aufgabenbereichen, werden zum Thema Jugendarbeitsschutzgesetz geschult.
  • Unsere Personalabteilung ist angewiesen, keine Minderjährigen unter dem gesetzlichen Mindestalter einzustellen.
  • Unsere Zulieferer und Geschäftspartner haben uns zu versichern, dass sie nicht an Kinderarbeit beteiligt sind. Wenn wir auf Standorte aufmerksam werden, an denen Kinder beschäftigt werden, beenden wir den betreffenden Vertrag mit sofortiger Wirkung.

Klima- und Umweltschutz

Bei den internen strategischen Zielen im Umweltmanagement der SHG-Gruppe hat der Klimaschutz hohe Priorität. Unser Ziel ist es, CO2 entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu reduzieren und unser unternehmerisches Handeln noch klimaschonender zu gestalten. Wir bekennen uns zum Pariser Klimaschutzabkommen und den Klimaschutzzielen der Vereinten Nationen und unterstützen damit das Ziel der internationalen Klimapolitik. Konkrete Maßnahmen sind die Verminderung des Strom- und Wärmebedarfs, die Verwendung erneuerbarer Energien, die Einsparung von Treibstoff für Firmenfahrzeuge und die Förderung der Elektromobilität sowie die Vermeidung von Dienstreisen durch Nutzung digitaler Alternativen. Wir bemühen uns zudem aktiv unsere Umwelt zu schonen. Von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwarten wir ebenfalls ein umweltbewusstes und umweltfreundliches Verhalten, indem in unserem Unternehmen beispielsweise sparsam mit Wasser, Heizenergie und Strom verfahren und auf ordnungsgemäße Entsorgung und Trennung von Abfällen geachtet wird.

Wertschätzung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter

Die SHG-Gruppe fördert Leistung, Teamarbeit und geschäftlichen Erfolg durch offene Kommunikation. Wir bestärken unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich auszutauschen. Die SHG-Gruppe befürwortet einen Führungsstil der »offenen Tür«, bei dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermutigt werden, arbeitsbezogene Anliegen mit ihren Vorgesetzten oder der Unternehmensführung zu besprechen.

Faire Arbeitsbedingungen

Die Gewährleistung fairer Arbeitsbedingungen, ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Unternehmenskultur. Die SHG-Gruppe ist ein Arbeitgeber, der auf Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Vielfalt setzt und bestrebt ist, die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen und ihnen eine Arbeitsumgebung zu bieten, die frei von jeglicher Art von Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung oder Gewalt ist. Die SHG‑Gruppe fördert die Vielfalt seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bezug auf Alter, kulturellem Hintergrund, Behinderung, Geschlecht, Bildungsstand, Nationalität, ethnischer Herkunft, Organisationsebene und sonstigen Merkmalen, die den Menschen als Individuum auszeichnen. Wir treffen Personalentscheidungen auf der Grundlage von Leistung, d. h. bei der Rekrutierung, Einstellung, Schulung, Entwicklung und Beförderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen Tätigkeitsbereichen entscheiden wir unabhängig von ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Nationalität, Alter, Behinderung, Veteranenstatus, sexueller Orientierung oder von sonstigen Merkmalen, für die nach geltendem Recht ein Diskriminierungsverbot gilt. Wir streben ein von Vielfalt geprägtes Arbeitsumfeld an, das frei von Diskriminierung ist. 

Die SHG-Gruppe ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit und Gleichstellung fördert und Personalentscheidungen auf der Grundlage von Leistungen trifft. Wir möchten jede Stelle mit der am besten geeigneten Person besetzen. Die SHG-Gruppe verpflichtet sich zur Einhaltung aller jeweils geltenden Standards, Gesetze und Vorschriften, die die Chancengleichheit bei der Beschäftigung gewährleisten. Diese Verpflichtung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens und besagt, dass Beschäftigte des Unternehmens, weder Vorgesetzte noch untergeordnete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, andere nicht diskriminieren dürfen. 

20 Die SHG-Gruppe nimmt angemessene Anstrengungen vor, um die Beschäftigung einer qualifizierten Person mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen zu ermöglichen, soweit dies nicht eine unzumutbare Härte für das Unternehmen darstellt. Bewerberinnen oder Bewerber oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze aufgrund einer Behinderung angepasst werden müssen, sollten sich zur Klärung des Bedarfs an die Personalabteilung wenden. Das Unternehmen überprüft und identifiziert jegliche Hindernisse, die einer Gleichstellung der Bewerberin oder des Bewerbers oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiters und der Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit entgegenstehen. Das Unternehmen prüft, welche Anpassungen möglich sind, um die Einschränkungen auszugleichen. Wenn die Anpassungsmaßnahmen angemessen sind und keine unzumutbare Härte darstellen, nimmt das Unternehmen die Maßnahmen vor.

Falls Sie der Meinung sind, in irgendeiner Form diskriminiert worden zu sein, oder wenn Sie eine Kollegin oder einen Kollegen kennen, die oder der diskriminiert wurde, wenden Sie sich bitte umgehend an die Personalabteilung. Unser Unternehmen wird die Angelegenheit unverzüglich sorgfältig untersuchen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Wenn wir feststellen, dass eine Diskriminierung stattgefunden hat, leiten wir wirksame Abhilfemaßnahmen, bis hin zu einer Kündigung ein. Darüber hinaus werden wir angemessene Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass sich ähnliche Fälle in Zukunft wiederholen. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die eine Beschwerde einreichen, müssen deswegen keine Nachteile befürchten.

Vergütung und Sozialleistungen

Die Arbeitsbedingungen, Entgeltzahlungen und sonstigen Vergütungen bei der SHG-Gruppe entsprechen den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die SHG-Gruppe ist bestrebt, in Bezug auf Vergütung, Arbeitszeiten, wöchentliche Ruhezeiten, Urlaub, Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und Mutterschutz faire und wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen zu bieten.

Schutz vor Diskriminierung und Belästigung

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht respektvoll behandelt zu werden. Es ist das erklärte Ziel der SHG-Gruppe, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Arbeitsumfeld zu bieten, das frei von sexueller oder sonstiger Belästigung, Diskriminierung und Repressalien ist. Aus diesem Grund duldet unser Unternehmen keine Form von Belästigung und kein diskriminierendes Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts bzw. geschlechtlichen Identität, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Nationalität, ihrer Abstammung, ihres Familienstands, ihrer Schwangerschaft, ihres Alters, ihres Gesundheitszustands, ihrer Behinderung oder aufgrund eines sonstigen Merkmals, für das nach den geltenden Recht ein Diskriminierungsverbot gilt. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die andere in irgendeiner Form belästigen, müssen mit Disziplinarmaßnahmen bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Auch unseren Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern ist es selbstverständlich untersagt, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu belästigen. Als zu missbilligende Belästigung gelten beispielsweise folgende Verhaltensweisen: 

Verwendung rassistischer Beschimpfungen, ethnische Beleidigungen Witze oder Gesten oder sonstige Ausdrücke, die eine Person oder eine Personengruppe negativ beschreiben, bezeichnen oder beleidigen; Ausdrücke von Feindseligkeit gegenüber einer Person oder einer Personengruppe; Verhaltensweisen, die andere bedrohen oder einschüchtern; das Veröffentlichen oder Verbreiten von schriftlichen oder grafischen Materialien, Audio- oder Videoaufnahmen oder sonstigen Materialien am Arbeitsplatz, die eine Person oder eine Gruppe von Mitarbeiterinnen oder Mitarbei26 Mitarbeiterhandbuch der SHG-Gruppe 27 tern angreifen, verleumden, herabsetzen, schlecht machen oder Anfeindungen ihnen gegenüber zum Ausdruck bringen. 

Das Verbot von Belästigungen in der vorstehend geschilderten Art und Weise, gilt selbstverständlich auch für Vorgesetzte gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen, externe Personen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Bewerbern. 

Die SHG-Gruppe verbietet außerdem strengstens sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, unabhängig davon, ob sie von Männern oder Frauen, von Vorgesetzten oder von untergeordneten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ausgeht. Als sexuelle Belästigung gelten beispielsweise folgende Verhaltensweisen: 

unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche, Aufforderungen zu sexuellen Gefälligkeiten oder sonstiges verbales oder körperliches Verhalten sexueller Natur, sexuell anzügliche Blicke oder Gesten; lüsterne oder obszöne Gesten; sexuell anstößige Witze, Anspielungen oder obszöne Kommentare sexueller Art; absichtliches Berühren einer anderen Person; körperliches Bedrängen; sexuell anstößige oder unerwünschte Flirts, verbale Beleidigungen sexueller Art; Zurschaustellung sexuell eindeutiger Bilder, Grußkarten, Artikel, Bücher, Zeitschriften, Videos, Fotos oder Karikaturen. 

Wenn Sie Ihrem Empfinden nach, unter Verletzung dieser von uns aufgestellten Richtlinie von einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter, einer Führungskraft, einem Gast, einem externen Auftragnehmer oder einem sonstigen Geschäftspartner, belästigt, diskriminiert oder bedrängt werden oder wurden, erwarten wir von Ihnen, dass Sie dies unverzüglich Ihrer Vorgesetzten/Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung melden. Gleiches gilt, wenn Sie beobachten, dass eine andere Person von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter, einer Vorgesetzten oder einem Vorgesetzten oder einer Außenstehenden oder einem Außenstehenden belästigt wird. Auch dies müssen Sie unverzüglich Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung melden. 

Das Unternehmen nimmt alle Beschwerden über Belästigungen ernst. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die in gutem Glauben einen Vorfall melden, dürfen deswegen keine Nachteile erfahren. Bei nachgewiesenen Fällen von Belästigung oder sonstigen Verstößen gegen diese Richtlinie werden Abhilfemaßnahmen eingeleitet, einschließlich angemessener Disziplinarmaßnahmen bis hin zu einer Kündigung.

Gewaltfreies Arbeitsumfeld

Die SHG-Gruppe ist bestrebt, Gewalt am Arbeitsplatz zu verhindern und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine sichere Arbeitsumgebung zu bieten. Daher hat das Unternehmen die folgenden Richtlinien für den Umgang mit Einschüchterungen oder Gewaltandrohungen jeder Art aufgestellt, die während der Arbeitszeit auftreten können. Es ist für uns unabdingbar, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jederzeit mit Höflichkeit und Respekt behandelt werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden ermutigt, ihre Vorgesetzten oder die Personalabteilung über Streitigkeiten oder Differenzen mit anderen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu informieren, bevor die Situation zu eskalieren droht. Die SHGGruppe duldet keine körperlichen Auseinandersetzungen oder sonstigen Verhaltensweisen, die andere gefährden. Das Mitführen von Waffen einschließlich Messern, gefährlichen Gegenständen oder gefährlichen Substanzen ist auf den Betriebsgeländen der SHG-Gruppe strengstens verboten. Gewaltandrohungen, aggressives Verhalten oder Nötigungen gegenüber einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter, einem Kunden oder einer sonstigen Person, werden weder innerhalb noch außerhalb der Arbeitszeiten geduldet. 

Im Sinne dieser Richtlinie und einer konsequenten Umsetzung der vorstehend formulierten Ziele gelten folgende Grundsätze: 

  • Die SHG -Gruppe verpflichtet sich, für eine sichere und gesundheitsfördernde Arbeitsumgebung zu sorgen.
  • Die SHG -Gruppe leitet unverzüglich Abhilfemaßnahmen bis hin zu einer fristlosen Kündigung ein, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter andere bedrohen oder einschüchtern oder ihnen körperliche Gewalt antun oder sie durch Gesten oder Sprache beleidigen oder bedrohen. 30 Mitarbeiterhandbuch der SHG-Gruppe 31
  • Die SHG-Gruppe ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, wenn Kunden, ehemalige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Besucher des Unternehmens sich wie oben beschrieben verhalten. Als geeignete Maßnahmen gelten je nach Situation und/oder Gesetzeslage das Benachrichtigen der Polizei oder anderer Behörden und die strafrechtliche Verfolgung der in dieser Richtlinie beschriebenen Taten unter Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kunden und Besuchern ist der Konsum von Alkohol oder Drogen auf dem gesamten Firmengelände während der Arbeitszeit strengstens verboten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es zudem strengstens untersagt, ihre Arbeitstätigkeit unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen zu verrichten. Ein Verstoß gegen diese Verbote, kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kunden und Besuchern ist es verboten, auf dem Firmengelände der SHG-Gruppe Waffen jeglicher Art mitzuführen.
  • Das Unternehmen ergreift wirksame Sicherheitsmaßnahmen, um seine Betriebsstätten so gut wie möglich zu schützen und zu verhindern, dass betriebsfremde Personen, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter außerhalb ihrer Arbeitszeiten und ehemalige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter die Betriebsstätte unbefugt betreten. 

Alle direkt oder indirekt erfolgten Gewaltandrohungen und Gewalttaten sollten so schnell wie möglich der direkten Vorgesetzten oder dem direkten Vorgesetzten oder der Personalabteilung gemeldet werden. Dies gilt auch für Bedrohungen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, Kunden, Verkäufer, Werber oder sonstige betriebsfremde Personen. Wenn Sie eine Gewaltandrohung melden, sollten Sie sie so konkret und so detailliert wie möglich beschreiben. Melden Sie auch alle verdächtigen Personen oder Aktivitäten möglichst umgehend Ihrer Vorgesetzten oder Ihrem Vorgesetzten. Alle gemeldeten Gewaltandrohungen, und Gewalttaten sowie verdächtige Personen und Aktivitäten werden vom Unternehmen unverzüglich sorgfältig untersucht. Die Identität der Person, die einen Vorfall meldet, wird so gut wie möglich geschützt. Damit die Sicherheit am Arbeitsplatz gewahrt bleibt und die Untersuchung nicht gestört wird, können die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Abschluss der Untersuchung mit oder ohne Entgeltzahlung freigestellt werden.

Gesundheit und Arbeitssicherheit

Die Sicherheit und Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kunden und Besuchern, hat für die SHG-Gruppe höchste Priorität. Wir streben danach, den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig zu verbessern, indem wir alle geltenden gesundheits- und sicherheitsrechtlichen Rechtsvorschriften und Standards einhalten und kontinuierlich und planmäßig alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um die physische und psychische Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen Insbesondere unsere Führungskräfte haben die Aufgabe, sicherzustellen, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. 

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine ihren Tätigkeiten entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung. Dazu existiert eine vertragliche Regelung mit dem Privaten Institut für Arbeitsmedizin, Inh. Dr. med. Sigrud Scholl, Wilhelmstr. 55–63, 53721 Siegburg. Das Private Institut für Arbeitsmedizin nimmt insoweit die Aufgaben eines Betriebsarztes nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 wahr. Neben den Pflichtuntersuchungen bieten wir unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die Möglichkeit der Angebotsuntersuchung gemäß der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) an. 

Die SHG-Gruppe erwartet von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass sie alle Sicherheitsvorschriften befolgen und bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten Vorsicht walten lassen, damit es nicht zu Gefahrensituationen kommt. 

Drohende Gefahrensituationen, Beinaheunfälle und unsichere Arbeitsbedingungen sind unverzüglich der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten zu melden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gegen die Sicherheitsvorschriften der SHG-Gruppe verstoßen, eine 34 Gefahrensituation herbeiführen oder einen sicherheitsrelevanten Vorfall nicht melden, müssen mit Disziplinarmaßnahmen bis hin zu einer Kündigung rechnen. Kommt es zu einem Unfall mit Personenschäden, müssen Sie unabhängig davon, wie gering die Verletzung auch zu sein scheint, unverzüglich Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten informieren. Eine unverzügliche Meldung von Unfällen ist auch wichtig, damit alle Rechtsvorschriften eingehalten werden können und damit der Vorfall schnell der Berufsgenossenschaft und sonstigen Versicherungen gemeldet werden kann. 

Die fachliche Beratung zum Arbeitsschutz und die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt extern, aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung durch das Büro für Arbeitssicherheit D. Stracke & T. Stracke GbR, Strunder Feld 26, 51069 Köln. Bei der Auswertung von Unfällen mit Personenschäden, ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen. 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben häufig gute Ideen, wenn es um die Verbesserung der Arbeitssicherheit geht. Wenn Sie eine Idee, einen Verbesserungsvorschlag oder generell irgendwelche Sicherheitsbedenken haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten. 

Um Ihre Kolleginnen und Kollegen zu vor Ansteckungen zu schützen, ist es uns wichtig, dass Sie nicht mit ansteckenden Infektionskrankheiten zur Arbeit erscheinen. Beim Vorliegen grippetypischer Symptome, wie beispielsweise hohes Fieber kombiniert mit trockenem Reizhusten, Muskel-, Glieder- und Kopfschmerzen, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen, um das Vorliegen einer ansteckenden Infektionskrankheit auszuschließen. Es obliegt Ihrer Verantwortung Ihre Kolleginnen und Kollegen vor vermeidbaren Ansteckungen zu schützen.

Interessenkonflikte

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die geltenden Richtlinien zu befolgen und mögliche oder tatsächliche Interessenkonflikte offenzulegen. Ein möglicher oder tatsächlicher Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter sich im Rahmen der Geschäftstätigkeit der SHG-Gruppe in einer Position befindet, in der sie/er eine Entscheidung zu ihren/seinen Gunsten oder zugunsten eines Familienangehörigen beeinflussen kann. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Einfluss auf Transaktionen im Zusammenhang mit Beschaffungen, oder Verträgen haben, müssen die Geschäftsführung der SHG-Gruppe umgehend über das Bestehen eines möglichen oder tatsächlichen Interessenkonflikts informieren, damit entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der beteiligten Parteien getroffen werden können. Leiten Sie als Mitarbeiter/ Mitarbeiterin keine Geschäfte an einen Geschäftsbetrieb oder ein Unternehmen weiter, an dem Sie selbst, enge Freunde oder Familienmitglieder beteiligt sind, und verschaffen Sie diesen auch keine günstigeren Geschäftsbedingungen. Verschaffen Sie engen Freunden und Familienmitgliedern keine Anstellungen, es sei denn, es handelt sich dabei jeweils um die am besten geeignete Person für diese Stelle und Sie haben Ihre persönliche Beziehung zuvor offengelegt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von einem möglichen oder tatsächlichen Interessenkonflikt betroffen sind, sind verpflichtet, ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten oder die Geschäftsführung davon rasch in Kenntnis zu setzen, um eine schnelle Klärung herbeizuführen.

Anti-Korruptionsmaßnahmen

Die SHG-Gruppe beteiligt sich niemals in irgendeiner Form an Korruption. Korruption ist die direkte oder indirekte Gewährung, Forderung, Anregung, Annahme und das Versprechen von Vorteilen an Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder Beauftragte von derzeitigen oder prospektiven Geschäftspartnern, Amtsträgern oder diesen gleichgestellten Personen, zur Erlangung ungerechtfertigter geschäftlicher Vorteile oder um einen Entscheidungsträger beim Kunden zu einer Verletzung seiner beruflichen Pflichten anzuhalten. Beispiele für ungerechtfertigte Vorteile sind: 

  • Auftragserteilung trotz höherem Preis oder schlechterer Qualität.
  • Bevorzugung trotz gleicher Bedingungen als Wettbewerber.
  • Bevorzugung bei der Belieferung (Konditionen, Termine, Mengen).
  • Konditionsvorteile wie z. B. Rabatte/Rückvergütungen, die mit einem Vertragspartner offiziell vereinbart und dokumentiert werden, sind keine unerlaubten Vorteile. 

Zuwendungen, ungeachtet dessen, ob diese durch oder an eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der SHG-Gruppe erfolgen, sind nur zulässig, wenn sie angemessen und bargeldlos sind, in einer transparenten Art und Weise geleistet und nicht aktiv gefordert werden. Zuwendungen im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Entscheidung sind stets unzulässig. 

Umgang mit Geschenken 

Die Entgegennahme oder die Gewährung geringwertiger Geschenke (Wert bis 50,00 EUR brutto) bedarf keiner Zustimmung der Geschäftsführung, sofern sie bargeldlos sind sowie in einer trans40 parenten Art und Weise geleistet und nicht aktiv gefordert werden. Im Wiederholungsfall darf zwischen Geber und Empfänger ein Gesamtwert von 110,00 Euro brutto im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Die Entgegennahme oder Gewährung höherpreisiger Geschenke bedarf der Zustimmung der Geschäftsführung. 

Umgang mit Einladungen 

Einladung z. B. zu Geschäftsessen dürfen ohne Zustimmung der Geschäftsführung angenommen werden, sofern ein unmittelbarer geschäftlicher Bezug gegeben ist und das Art und Ausmaß der Bewirtung den üblichen Geschäftsgepflogenheiten entspricht. Die Annahme von Einladungen durch Geschäftspartner zu Veranstaltungen, bei welchen der geschäftliche Charakter nicht eindeutig im Vordergrund steht (z. B. Sponsoring-, Marketing- oder Vertriebsevents) oder zu Veranstaltungen ohne jeglichen geschäftlichen Charakter, bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsführung.

Sonstige Unternehmensrichtlinien

Pünktlichkeit 

Die SHG-Gruppe erwartet von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass sie pünktlich auf dem Arbeitsplatz erscheinen. Im Verspätungsfall muss der Vorgesetzte unverzüglich informiert werden. Wiederholte Verspätungen können zu einer Kündigung führen. 

Urlaub 

Urlaubsanträge müssen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern rechtzeitig schriftlich eingereicht werden. Die SHG-Gruppe ist bestrebt, den Urlaubswünschen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entsprechen, jedoch kann dies nicht garantiert werden, sofern dringende betriebliche Belange oder ein Personalengpass dem Urlaubswunsch entgegenstehen. 

Krankheitsfall 

Sofern Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt sein sollten, haben sie dies der Personalabteilung oder ihrem direkten Vorgesetzten vor Beginn der Arbeitszeit telefonisch oder per E-Mail zu melden. Alle arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben unverzüglich, bereits am ersten Tag der Erkrankung einen Arzt aufzusuchen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. 

Arztbesuche 

Die physische und psychische Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat für die SHG-Gruppe höchste Priorität. Dennoch sollen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigen, dass Arztbesuch grundsätzlich Privatsache sind und grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden müssen. Etwas Anderes gilt selbstverständlich beim Auftreten akuter Beschwerden oder bei Untersuchungen, die zu einer bestimmten Tageszeit stattfinden müssen (z. B. eine Blutentnahme am Morgen). Selbstverständlich werden auch Schwangere, stillende Mütter und Jugendliche in den gesetzlich vorgesehenen Fällen für Arztbesuche unter Fortzahlung des Arbeitslohns von der Arbeitsleistung freigestellt. 

Rauchen 

Das Rauchen ist im Inneren unserer Betriebsgebäude strengstens untersagt.

Vorfälle melden und Ansprechpartner

Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die der Meinung sind, einen Verstoß gegen eine der Leitlinien und Vorgaben dieses Mitarbeiterhandbuchs erkannt zu haben, sollen sich an die Personalabteilung zu wenden. Wir werden sodann diskret eine Prüfung bzw. Untersuchung durchführen und der meldenden Person ein Feedback geben. Bitte beachten Sie, dass das Unternehmen vagen oder allgemeinen Beschwerden, gegebenenfalls nicht vollständig nachgehen kann. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie in gutem Glauben Bedenken oder Beschwerden äußern, Vorfälle melden oder Fragen stellen oder die an einer Prüfung oder Untersuchung mitwirken, haben deswegen keine Nachteile zu befürchten. 

Als zusätzliches Kommunikationsinstrument für bestimmte Arten von Situationen hat die SHG-Gruppe ein anonymes Hinweisgebersystem (»Whistleblower-Hinweissystem«) eingerichtet, über das Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wahrgenommene Verstöße gegen die Richtlinien dieses Mitarbeiterhandbuchs oder gegen gesetzliche/behördliche Vorschriften vertraulich und anonym melden können. Dieses Hinweisgebersystem ist kein Ersatz für die Kommunikation innerhalb unserer Organisation zwischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und ihren Vorgesetzten. Daher sollten reguläre geschäftliche Angelegenheiten, die keine Anonymität erfordern, mit der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten oder der Geschäftsführung besprochen werden und nicht über dieses System eingereicht werden. Dieses Hinweisgebersystem ist als ein zusätzliches Kommunikationsinstrument für besondere Situationen gedacht. Die SHG-Gruppe stellt es zur Verfügung, weil es unserer Ansicht nach den Grundsätzen guter Unternehmensführung entspricht. Auch bei Beschwerden, die über das Hinweisgebersystem eingereicht werden, kann auf Anfrage ein persönliches Gespräch 48 vereinbart werden. Das anonyme Hinweisgebersystem ist extern bei Herrn Rechtsanwalt Werner Nehnes, Bornheimer Str. 26 a, 53111 Bonn eingerichtet. Anonyme Hinweise können postalisch oder per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse eingereicht werden. Sämtliche Hinweise werden streng vertraulich behandelt: 

meldung.shg@rechtsanwalt-nehnes.de